FG München - Urteil vom 14.02.2001
4 K 765/98
Normen:
GrESWG Art. 1 Nr. 1 a ; GrESWG Art. 3 Abs. 3 ; GrESWDB Art. 13 Abs. 1 ; GrEStG a.F. § 16 a. ;

Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 16 a GrEStG a.F.

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 765/98

DRsp Nr. 2002/1103

Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 16 a GrEStG a.F.

Die Anlaufhemmung nach § 16 a Satz 2 GeEStG a.F. setzt voraus, daß das Finanzamt von der Aufgabe des begünstigten Zwecks keine Kenntnis hatte. Blieb das Finanzamt nach Ablauf des 10-Jahreszeitraums innerhalb der vierjährigen Überwachungsfrist untätig, tritt keine weitere Anlaufhemmung ein.

Normenkette:

GrESWG Art. 1 Nr. 1 a ; GrESWG Art. 3 Abs. 3 ; GrESWDB Art. 13 Abs. 1 ; GrEStG a.F. § 16 a. ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob hinsichtlich eines Grunderwerbsteueranspruchs Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Mit notariellem Vertrag vom 21.9.1981 (Bl. 4 FA-Akte) erwarben der Kläger und seine Ehefrau eine ca. 500 qm große Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... in der Gemarkung ... zum Kaufpreis von 245 DM/qm.

Antragsgemäß stellte der Beklagte (Finanzamt = FA) mit vorläufigem Feststellungsbescheid vom 22.2.1982 (Bl. 3 FA-Akte) den Erwerb nach Art. 1 Nr. 1 a GrESWG von der Grunderwerbsteuer frei. In dem Bescheid wurde u. a. ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, dem FA unverzüglich (binnen zwei Wochen) Anzeige zu erstatten, wenn bei Ablauf der Zehn-Jahresfrist der begünstigte Zweck noch nicht herbeigeführt ist.