Die Klägerin ist Eigentümerin des 468 qm großen Grundstücks Str. 1 in A mit einem im Jahr 1977 errichteten zweigeschossigen Gebäude, welches als Postfiliale genutzt wird. Gemäß Artikel 12 Abs. 43 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I 1994, 2325, 2389) unterliegt die Klägerin ab 01.01.1996 mit ihrem Grundbesitz der Grundsteuer.
Am 08.05.1998 reichte die Klägerin beim Finanzamt für das genannte Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1996 ein. Der Erklärung waren teilweise Plankopien beigefügt.
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