FG Nürnberg - Urteil vom 24.05.2007
IV 378/04
Normen:
AO § 149 Abs. 1 S. 2 § 181 Abs. 3 S. 2 ; BewG § 28 Abs. 1 ;

Anlaufhemmung für dir Frist zur Feststellung des Einheitswertes

FG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IV 378/04

DRsp Nr. 2007/13375

Anlaufhemmung für dir Frist zur Feststellung des Einheitswertes

Die Festlegung im sogenannten Posterlass vom 16.09.1997, die DP werde den zuständigen Finanzämtern die erforderlichen Einheitswerterklärungen ohne besondere Aufforderung zusenden, stellt keine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 149 Abs. 1 S. 2 AO dar und bewirkt daher auch keine Anlaufhemmung für die Frist zur Feststellung des Einheitswerts nach § 181 Abs. 3 S. 1 AO.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 S. 2 § 181 Abs. 3 S. 2 ; BewG § 28 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des 468 qm großen Grundstücks Str. 1 in A mit einem im Jahr 1977 errichteten zweigeschossigen Gebäude, welches als Postfiliale genutzt wird. Gemäß Artikel 12 Abs. 43 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I 1994, 2325, 2389) unterliegt die Klägerin ab 01.01.1996 mit ihrem Grundbesitz der Grundsteuer.

Am 08.05.1998 reichte die Klägerin beim Finanzamt für das genannte Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1996 ein. Der Erklärung waren teilweise Plankopien beigefügt.