FG Münster - Urteil vom 16.07.2010
14 K 3997/08 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 181 Abs. 1 S 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2011, 13

Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO

FG Münster, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 14 K 3997/08 F

DRsp Nr. 2010/18712

Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann die Verjährungsfrist für eine gesonderte und einheitliche Feststellung auch dann nicht in Gang setzen, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, keine gesondert festzustellenden Einkünfte erzielt zu haben und den feststellungserheblichen Sachverhalt vollständig im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärung mitteilt. Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung greift in diesem Fall die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 181 Abs. 1 S 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eintritt der Feststellungsverjährung entgegen steht und - falls dies nicht der Fall ist - in welcher Höhe die Einkünfte festzustellen sind.