BFH - Urteil vom 04.08.1999
II R 63/97
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EGEG AO Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 409
ZfIR 2000, 477

Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

BFH, Urteil vom 04.08.1999 - Aktenzeichen II R 63/97

DRsp Nr. 2000/456

Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

Aus der in Art. 97 § 5 Abs. 1 EGAO 1977 bestimmten Anzeigepflicht der Notare ergibt sich keine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 AO. Das gilt auch für eine Verletzung der Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG 1983.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EGEG AO Art. 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag ("Grundstücksübertragungsvertrag") vom ... Februar 1978 übertrug der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz auf diese. Die Übertragung erfolgte nach § 5 des Vertrages ohne Gegenleistung.

Am selben Tag vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann privatschriftlich, daß die Klägerin das Eigentum an dem Grundbesitz lediglich treuhänderisch für ihren Ehemann erhalte und auf sein Verlangen den Grundbesitz jederzeit unentgeltlich auf den Ehemann zurückzuübertragen habe.