I. Durch notariell beurkundeten Vertrag ("Grundstücksübertragungsvertrag") vom ... Februar 1978 übertrug der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz auf diese. Die Übertragung erfolgte nach § 5 des Vertrages ohne Gegenleistung.
Am selben Tag vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann privatschriftlich, daß die Klägerin das Eigentum an dem Grundbesitz lediglich treuhänderisch für ihren Ehemann erhalte und auf sein Verlangen den Grundbesitz jederzeit unentgeltlich auf den Ehemann zurückzuübertragen habe.
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