ArbG Berlin, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 14448/17
Anlegen der Dienstkleidung zuhause als vergütungspflichtige ArbeitszeitAnrechnung von Nachtschichten als zwei Tage für JahresurlaubsanspruchAnrechnung auf Mindestanzahl freier Sonntage
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 2060/18
DRsp Nr. 2020/1461
Anlegen der Dienstkleidung zuhause als vergütungspflichtige ArbeitszeitAnrechnung von Nachtschichten als zwei Tage für JahresurlaubsanspruchAnrechnung auf Mindestanzahl freier Sonntage
1. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich gechuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt.2. Es kann dahinstehen, ob auf in auffälliger Dienstkleidung zurückgelegte Wegezeiten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort die Grundsätze zur Vergütung von innerbetrieblichen Wegen von der betrieblichen Umkleidestelle zum Arbeitsort anzuwenden sind.3. Die nach § 11 Abs. 4ArbZG in unmittelbarer Verbindung mit Ersatzruhetagen zu gewährende Ruhezeit kann auf einen Sonn-, Feier- oder Ersatzruhetag entfallen.4. Wegen Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit beschäftigungsfreie Sonntage werden bei der Mindestanzahl beschäftigungsfreier Sonntage im Jahr nach § 11 Abs. 1ArbZG berücksichtigt.5. Zu der für die Berechnung des Jahresurlaubsanspruches maßgeblichen Anzahl von "Tagen in der Kalenderwoche" i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L zählt jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Eine Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen.
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