BFH - Urteil vom 02.02.1999
VII R 87/95
Normen:
EWGV 3950/92 Art. 4 ; MilchGarMV § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1139

Anlieferungsreferenzmenge Milch - endgültige und entschädigungslose Kürzung

BFH, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen VII R 87/95

DRsp Nr. 1999/6160

Anlieferungsreferenzmenge Milch - endgültige und entschädigungslose Kürzung

Nach der Vorabentscheidung des EuGH (Urt. v. 17.12.1998 in der Rechtssache C 186/96), nach der die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gültig sind, die § 4 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung i.d.F. der 27. Änderungsverordnung zugrunde liegen, war die entschädigungslose Kürzung der Anlieferungsreferenzmenge Milch rechtmäßig.

Normenkette:

EWGV 3950/92 Art. 4 ; MilchGarMV § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Landwirt Milcherzeuger. Die Molkerei (Käuferin), an die er die Milch lieferte, kürzte ihm zum 1. April 1993 die bisherige Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) von ... kg Milch um 4,74 % auf ... kg Milch bei einem unveränderten Fettgehalt von 3,86 %. Dabei handelte es sich erstmalig um eine endgültige, entschädigungslose Kürzung der Milchquote um den bisher ausgesetzten Teil. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) bestätigte die Neuberechnung der ARM durch die Käuferin. Die dagegen erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung seiner Grundrechte auf Eigentumsgarantie, Gleichbehandlung und auf Vertrauensschutz. Die genannten Grundrechte seien nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die europäische Rechtsordnung geschützt.