FG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2013
4 K 4691/12 VE
Normen:
EnergieStG § 39 Abs. 6; AO § 168 Satz 1;

Anmeldung der Energiesteuer für Erdgaslieferungen durch Energieversorger - Abweichung zwischen Veranlagungs- und Ablesezeitraum

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 4691/12 VE

DRsp Nr. 2014/3138

Anmeldung der Energiesteuer für Erdgaslieferungen durch Energieversorger – Abweichung zwischen Veranlagungs- und Ablesezeitraum

Wird die Lieferung von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Erdgasmenge nach § 39 Abs. 6 Satz 2 EnergieStG zur Versteuerung angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge nach § 39 Abs. 6 Satz 5 EnergieStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet. Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum gelieferten und den hierfür angemeldeten Erdgasmengen kann nach § 39 Abs. 6 Satz 4 EnergieStG erst für den Veranlagungszeitraum der Steuerentstehung vorgenommen werden.

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.