FG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2013
4 K 4692/12 VSt
Normen:
StromStG § 8 Abs. 4a; AO § 168 Satz 1;

Anmeldung der Stromsteuer durch Energieversorger

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 4692/12 VSt

DRsp Nr. 2014/3139

Anmeldung der Stromsteuer durch Energieversorger

Wird die Leistung von Strom durch einen Energieversorger nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen, und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum geleistete Strommenge nach § 8 Abs. 4a Satz 2 StromStG zur Versteuerung angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge nach § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet. Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum geleisteten und den hierfür angemeldeten Strommengen kann nach § 8 Abs. 4a Satz 4 StromStG erst für den Veranlagungszeitraum der Steuerentstehung vorgenommen werden.

Tenor

Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als 6.206.707,42 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.