Der Steueränderungsbescheid vom 15. März 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 wird aufgehoben, soweit damit die Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 höher als 6.206.707,42 € festgesetzt worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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