KG - Beschluss vom 17.08.2021
22 W 45/21
Normen:
BeurkG § 40 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 45404

Anmeldung eines Kommanditistenwechsels zur Eintragung in ein HandelsregisterUnklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten VollmachtNachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde

KG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 22 W 45/21

DRsp Nr. 2022/2341

Anmeldung eines Kommanditistenwechsels zur Eintragung in ein Handelsregister Unklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht Nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde

1. Ergeben sich im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung Unklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. 2. Die nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, beeinträchtigt nicht deren Formgültigkeit, kann aber den Beweiswert der vorgelegten Erklärung mindern. 3. Eine öffentliche Beglaubigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BeurkG und nicht in der Weise möglich, dass der Notar bestätigt, dass die auf den Urkunden befindlichen Paraphen mit denen identisch seien, die er aus anderen Beurkundungen kennt.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BeurkG § 40 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4;

Gründe:

I.