BFH - Beschluss vom 23.02.2004
VII B 303/03
Normen:
ZK Art. 29 Art. 78 ; ZKDV Art. 147 Abs. 1 Art. 181 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 991
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3825/00

Anmeldung Vorerwerberpreis ohne Rechnungsunterlagen; Überprüfung der Zollanmeldung

BFH, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen VII B 303/03

DRsp Nr. 2004/5952

Anmeldung Vorerwerberpreis ohne Rechnungsunterlagen; Überprüfung der Zollanmeldung

1. Kann der Zollwertanmelder die für die Anerkennung eines Vorerwerberpreises erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, erfolgt die Bewertung nicht auf der ersten Stufe des angemeldeten Käufers unter Heranziehung der Folgemethoden (Art. 30 ZK), sondern auf der Stufe des nächsten Käufers in der Gemeinschaft, also i.d.R. unter Heranziehung der eigentlichen grenzüberschreitenden Transaktion. Denn der Zollwertanmelder, der den Vorerwerber als Käufer bestimmt hat, ohne die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu können, hat das ihm durch Art. 147 ZKDVO eingeräumte Wahlrecht nicht wirksam ausgeübt.2. Die Zollbehörde kann nach Überlassung der Waren die Zollanmeldung einschl. der Zollwertanmeldung und der vorzulegenden Ausfertigung der dieser zu Grunde liegenden Rechnung überprüfen. Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung einer Vorschrift über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen/unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen, den Fall zu regeln. Das umfasst auch die Befugnis, eine Zollanmeldung zu berichtigen.

Normenkette:

ZK Art. 29 Art. 78 ; ZKDV Art. 147 Abs. 1 Art. 181 ;

Gründe: