FG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2009
7 K 4806/07 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 419

Annahme außerordentlicher Einkünfte bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen für einen Tantiemeanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Aufhebung des Anstellungsvertrages; Ermäßigte Besteuerung; Abfindung; Abgeltung von Tantiemeansprüchen

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 7 K 4806/07 E

DRsp Nr. 2010/1177

Annahme außerordentlicher Einkünfte bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen für einen Tantiemeanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Aufhebung des Anstellungsvertrages; Ermäßigte Besteuerung; Abfindung; Abgeltung von Tantiemeansprüchen

1. Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen sind grundsätzlich Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1 a EStG. 2. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten. 3. Bei dieser hypothetischen Betrachtung ist nur die Beendigung des Dienstverhältnisses hinwegzudenken, nicht aber die dessen Auflösung zugrunde liegende und für die Zuerkennung des Tantiemeanspruchs eines Vorstandsmitglieds maßgebliche Beurteilung des Tätigkeitserfolgs durch den Aufsichtsrat.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug.