OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.08.2017
4 B 661/17
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; AO § 240 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1104/17

Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen erheblicher Steuerrückstände

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 4 B 661/17

DRsp Nr. 2017/11157

Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen erheblicher Steuerrückstände

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.5.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; AO § 240 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3985/17 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 7.2.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

abgelehnt. Seiner im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung liegt die Annahme zu Grunde, die Voraussetzungen für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung lägen vor. Der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich aus seinen offenen Verbindlichkeiten beim Finanzamt E. in Höhe von mehr als 80.000,00 Euro im Erlasszeitpunkt.

Diese Würdigung wird durch das innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) angebrachte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § Abs. Satz 6 beschränkt ist, nicht erschüttert.