BFH - Urteil vom 21.07.2009
X R 10/07
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 23;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 142/02

Annahme einer gewerblichen Tätigkeit beim Verkauf von zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken mit Kiesvorkommen; Zuordnung des in einem Grundstück greifbar werdenden materiellen Wirtschaftsguts Kiesvorkommen zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen; Anwendung der zum gewerblichen Grundstückshandel entwickelten Maßstäbe auf den Verkauf von zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen X R 10/07

DRsp Nr. 2009/27113

Annahme einer gewerblichen Tätigkeit beim Verkauf von zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken mit Kiesvorkommen; Zuordnung des in einem Grundstück greifbar werdenden materiellen Wirtschaftsguts "Kiesvorkommen" zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen; Anwendung der zum gewerblichen Grundstückshandel entwickelten Maßstäbe auf den Verkauf von zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 23;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen beide Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der Ehemann dazu weitere Einkünfte. Der Kläger verfügte und verfügt über umfangreichen Grundbesitz im Bereich der Ortschaften N und B, die Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind. Seit 1986 verkaufte er Grundstücke mit Kiesvorkommen. Für die Kiesvorkommen entrichteten die Käufer jeweils einen gesondert ermittelten und ausgewiesenen Kaufpreis. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Veräußerungsvorgänge:

Nr. Vertrag Übergabe Flurstück Erwerber Erlös/KiesDM DM/qm
1 18.06.86 01.07.86 ... ... 159.450 10,00
2 28.08.87 04.09.87 ... ... 551.400 16,35
3 31.07.87 31.08.87 ... ... 351.030 16,10
4 06.07.89 06.07.89 ... ... 769.445 13,20
5 01.03.93 01.03.93 ... ... 1.018.360 20,00
6 10.12.96 20.12.96 ... ... 401.275