BFH - Beschluss vom 31.07.2009
IV B 96/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 207
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 449/07

Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht allein aufgrund der Höhe einer Investion von Gesellschaftern in einem Pferdezuchtbetrieb; Annahme eines Rügeverzichts aufgrund des Unterlassens einer Rüge in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen IV B 96/08

DRsp Nr. 2009/27121

Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht allein aufgrund der Höhe einer Investion von Gesellschaftern in einem Pferdezuchtbetrieb; Annahme eines Rügeverzichts aufgrund des Unterlassens einer Rüge in der mündlichen Verhandlung

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen, ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit, jedenfalls unbegründet.

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