BFH - Beschluss vom 27.10.2005
VI B 43/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 292
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 101/2000

Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VI B 43/05

DRsp Nr. 2005/20873

Annahme einer Privatnutzung des Betriebs-Pkw bei Nutzungsverbot

Die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, ein Gesellschafter-Geschäftsführer habe einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblich Pkw auch privat genutzt, ist auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot vereinbart worden ist.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist bei der Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen ihm zur Verfügung stehenden PKW des Betriebsvermögens auch privat genutzt hat, von den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen. Dabei hat es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.), zugrunde gelegt, dass der Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Demgegenüber hat das FG nicht, wie die Klägerin vorträgt, den Rechtssatz aufgestellt, der Anscheinsbeweis werde erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet.