FG Münster - Urteil vom 27.06.2000
8 K 1858/95 GrE
Normen:
AO (1977) § 41 ; AO (1977) § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1106

Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Übertragung von Anteilen an einer ausschließlich Grundbesitz haltenden Domizilgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 8 K 1858/95 GrE

DRsp Nr. 2002/12207

Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Übertragung von Anteilen an einer ausschließlich Grundbesitz haltenden Domizilgesellschaft

Der Erwerb von mit konkreten Grundstücken verbundenen (Aktien-)Anteilen an einer im Inland steuerlich nicht anzuerkennenden, ausschließlich Grundbesitz haltenden Domizilgesellschaft ist als ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang anzusehen, der auf Übertragung des (Mit-) Eigentums an den betreffenden Grundstücken gerichtet ist.

Normenkette:

AO (1977) § 41 ; AO (1977) § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Übertragung von Aktienanteilen einer Domizilgesellschaft.