BFH - Beschluss vom 02.07.2009
X B 236/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2730/04

Annahme einer Überraschungsentscheidung i.F.d. Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei einem fehlenden Hinweis des Gerichts auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt

BFH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen X B 236/08

DRsp Nr. 2009/20964

Annahme einer Überraschungsentscheidung i.F.d. Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei einem fehlenden Hinweis des Gerichts auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der aus Serbien stammende Kläger erklärte für das Veranlagungsjahr 1994 u.a. aus einem zum 1. April 1994 angemeldeten und zum 31. Oktober 1994 wieder abgemeldeten Gewerbe als Eisenbieger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16 390,49 DM. Der Gewinnermittlung lag eine zum 31. Oktober 1994 erstellte Schlussbilanz zu Grunde, die Erlöse in Höhe von 79 941,72 DM auswies. Darin enthalten waren Zahlungen der D-GmbH mit Sitz in X in Höhe von 37 506 DM. Die vom Kläger unterzeichnete Umsatzsteuererklärung wies Erlöse aus dem Gewerbe als Eisenbieger sowie einer Schankwirtschaft in Höhe von 84 285 DM aus.