BFH - Beschluss vom 27.07.2009
I B 45/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2005
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2686/07

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem beherrschenden Gesellschafter aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformgebot und einer damit verbundenen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Erhöhung der Geschäftsführerbezüge

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen I B 45/09

DRsp Nr. 2009/24198

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einem beherrschenden Gesellschafter aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformgebot und einer damit verbundenen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Erhöhung der Geschäftsführerbezüge

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob bei einem beherrschenden Gesellschafter allein aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformgebot und der damit verbundenen zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Erhöhung der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes angenommen werden könne oder ob zur steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ergänzend ein Fremdvergleich durchzuführen sei. Aus den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) ergebe sich die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs.

2.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan.

a)