BFH - Urteil vom 21.10.2014
VIII R 22/11
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a;
Vorinstanzen:
FG München , vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3053/06

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Schachtelbeteiligung

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VIII R 22/11

DRsp Nr. 2015/5949

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Schachtelbeteiligung

Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer vGA nicht als "Anteilseigner" der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. November 2009 11 K 3053/06 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1997 zusammen mit C und der I1–Ltd. die G–GmbH i.G.