FG Sachsen - Beschluss vom 02.11.2017
5 V 1515/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung einer GmbH

FG Sachsen, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 5 V 1515/17

DRsp Nr. 2024/4634

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung einer GmbH

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen, die vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat, des Weiteren auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG Einfluss nimmt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 vom ......... , des Einkommensteuerbescheides für 2011 vom .......... und des Einkommensteuerbescheides für 2012 vom ........ werden bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Hauptsache (5 K 1266/17) ausgesetzt und die Vollziehung wird rückwirkend ab Fälligkeit der jeweiligen Einkommensteuer aufgehoben, soweit der Antragsgegner bei Ermittlung der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen für 2010 in Höhe von ......... €, für 2011 in Höhe von ......... € und für 2012 in Höhe von ......... € angesetzt hat.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.