BFH - Beschluss vom 23.08.2011
II B 145/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2012, 447
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2244/07

Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei Nutzung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke i.R.d. Ermittlung der Gewerbesteuer als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen II B 145/10

DRsp Nr. 2011/17998

Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei Nutzung mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke i.R.d. Ermittlung der Gewerbesteuer als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff ist, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind auch im Grundwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG) maßgebend. 2. NV: Begehrt ein Kläger die nähere Bestimmung einzelner Kriterien, die bei mehreren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken für oder gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen, wie z.B. maßgebliche Entfernungsgrenzen, muss er darlegen, aus welchen Gründen insoweit eine allgemein gültige Festlegung durch den BFH geboten wäre.