FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2008
4 K 103/07
Normen:
ZK Art. 61 ; ZK Art. 63 ; ZK Art. 203 ;

Annahme einer Zollanmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 103/07

DRsp Nr. 2008/16290

Annahme einer Zollanmeldung

Die Annahme einer Zollanmeldung gemäß Art. 63 ZK liegt noch nicht darin, dass die Zollbehörden dem Anmeldenden mitteilen, wegen technischer und personeller Probleme könne eine Prüfung derzeit nicht vorgenommen werden, er möge die Zollanmeldungen aber im Zollamt ablegen.

Normenkette:

ZK Art. 61 ; ZK Art. 63 ; ZK Art. 203 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme durch Abgabenbescheide.

1. Der Kläger war ab Mai 2003 alleiniger Geschäftsführer der unter der Nummer HR ... in das Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragenen Fa. B GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH unterhielt ein Zolllager. Am ... 2004 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister, dass die Gesellschaft infolge Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst ist. Am ... 2006 wurde die GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.