BFH - Beschluss vom 05.10.2009
VII B 254/08
Normen:
Art. 4 Nr. 5; ZK ; Art. 63; AO § 125 Abs. 1; ZKDVO Art. 201 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 266
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 404/07

Annahme einer Zollanmeldung durch die Zollbehörde vor Gestellung der betreffenden Waren; Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit einer Annahme der Zollanmeldung; Unterscheidung zwischen der Annahme der Zollanmeldung und dem Eintritt ihrer Rechtsfolgen

BFH, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen VII B 254/08

DRsp Nr. 2009/28771

Annahme einer Zollanmeldung durch die Zollbehörde vor Gestellung der betreffenden Waren; Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit einer Annahme der Zollanmeldung; Unterscheidung zwischen der Annahme der Zollanmeldung und dem Eintritt ihrer Rechtsfolgen

Normenkette:

Art. 4 Nr. 5; ZK ; Art. 63; AO § 125 Abs. 1; ZKDVO Art. 201 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am 3. November 2006 als zugelassener Versender zwei Warensendungen zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren im elektronischen Verfahren ATLAS an, wobei sie als Gestellungsort den hierfür zugelassenen, in der Freizone Hamburg befindlichen Betrieb der Fa. X angab. Die Zollanmeldungen wurden am selben Tag registriert und die begleitenden Versanddokumente der Klägerin elektronisch übermittelt. Die Container wurden am 6. bzw. 9. November 2006 nach Z befördert und der dortigen Bestimmungsstelle gestellt.