BGH - Urteil vom 28.04.2016
I ZR 254/14
Normen:
MarkenG § 5 Abs. 3; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 15 Abs. 3; MarkenG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 112/13
OLG Köln, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 211/13

Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken Kinderstube und Kinder STUBE

BGH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen I ZR 254/14

DRsp Nr. 2018/2924

Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote; Abgrenzung der Zeichenidentität von der Zeichenähnlichkeit bei den Wort-/Bildmarken "Kinderstube" und "Kinder STUBE"

a) Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.b) Ein Klageantrag, der auf die Unterlassung einer Zeichenverwendung "als Titel" gerichtet ist, enthält keine Beschränkung auf werktitelmäßige Verwendungen, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt und nicht nur auf Werktitel, sondern auch auf Marken gestützt ist.c) Der Begriff "Erziehung" der Dienstleistungsklasse 41 erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung.d) Der Begriff "Kinderstube" ist für die Dienstleistung "Erziehung" wegen des ihm innewohnenden beschreibenden Anklangs von unterdurchschnittlicher originärer Unterscheidungskraft.