FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2022
2 K 1811/17
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Annahme eines Zuflusses der in Rechnung gestellten Beträge bei einem Steuerpflichtigen als beherrschender Gesellschafter der GmbH bereits mit Fälligkeit im Jahr der Rechnungsstellung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 2 K 1811/17

DRsp Nr. 2023/11074

Annahme eines Zuflusses der in Rechnung gestellten Beträge bei einem Steuerpflichtigen als beherrschender Gesellschafter der GmbH bereits mit Fälligkeit im Jahr der Rechnungsstellung

1. Bei dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gelten von der Gesellschaft eindeutig und unbestritten geschuldete Beträge einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bei Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als zugeflossen, sofern sie sich auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft ausgewirkt haben.2. Ein Gesellschafter, der zwar nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile hält, aber mit anderen Gesellschaftern im gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesse zusammenwirkt, ist einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt des Zuflusses von Betriebseinnahmen.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Jahren 2011 bis 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. mit dem Betrieb eines Ingenieursbüros Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.