BFH - Urteil vom 22.09.2009
IX R 21/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2007/04

Annahme von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen ohne nähere Prüfung aufgrund einer bloßen tatsächlichen Vermutung zur Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis als Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen IX R 21/08

DRsp Nr. 2010/5240

Annahme von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen ohne nähere Prüfung aufgrund einer bloßen tatsächlichen Vermutung zur Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis als Herstellungskosten

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Jahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom Juli des Jahres 2002 (Streitjahr) zwei Mehrfamilienhäuser (Baujahr 1958) sowie sieben Wellblechgaragen zum Kaufpreis von 107.000 EUR. Von dem Kaufpreis entfielen 67,2% auf den Grund und Boden und 32,8% auf die Gebäude (ca. 36.600 EUR). Sie erklärte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus diesen Objekten in Höhe von 9.849 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von 167.894 EUR.