BFH - Beschluss vom 31.01.2024
X S 32//23 (PKH)
Normen:
FGO § 58 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 104 Nr. 2; ZPO § 57;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 248/20
FG Niedersachsen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 249/20
FG Niedersachsen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AR 1-7/21

Annahme von Prozessunfähigkeit; Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten

BFH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen X S 32//23 (PKH)

DRsp Nr. 2024/1974

Annahme von Prozessunfähigkeit; Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten

1. NV: Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers. 2. NV: Ist für einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverständige Begutachtung durchgeführt worden, die zur Feststellung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unverändert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit gerechtfertigt sein.

Tenor

Die Verfahren X S 32/23 (PKH) bis X S 40/23 (PKH) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 104 Nr. 2; ZPO § 57;

Gründe

I.

Die Antragstellerin erhob beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) am 07.12.2020 die beiden folgenden Klagen wegen vermeintlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen: