FG Hamburg - Urteil vom 22.09.2005
III 422/02
Normen:
FördG § 1 § 3 § 4 ; EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 7i ; AO § 39 Abs. 2 ;

Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei einander nahe stehenden Personen

FG Hamburg, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen III 422/02

DRsp Nr. 2006/1128

Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei einander nahe stehenden Personen

Bei einander nahe stehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer einem Stellung eingeräumt worden ist, aufgrund derer er diesen dauerhaft von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

Normenkette:

FördG § 1 § 3 § 4 ; EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 7i ; AO § 39 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1994 und 1995 wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung 3 im Dachgeschoß des Gebäudes ... Siedlung (S), X-Straße in ... (A) auf der Insel ... (B), gewesen sind.

Die Kläger sind ein Ehepaar und werden gemeinsam veranlagt. Seit 1994 reichen sie Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer ein und machen darin Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Gegenstand der Vermietung ist die o.g. Wohnung Nr. 3. Die Kläger sind jeweils zur Hälfte an der Wohnung beteiligt.