LAG Chemnitz - Urteil vom 18.08.2022
9 Sa 460/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 293 ff.; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1573/19

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei BetriebsschließungAnrechnung anderweitigen böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes auf das AnnahmeverzugsentgeltBöswillig unterlassener anderweitiger Zwischenverdienst

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 460/20

DRsp Nr. 2023/7353

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Betriebsschließung Anrechnung anderweitigen böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes auf das Annahmeverzugsentgelt Böswillig unterlassener anderweitiger Zwischenverdienst

1. Die Unmöglichkeit der Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen befreit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts. Zwar führt eine Betriebsschließung zur Annahmeunmöglichkeit, hier in Form der Annahmeunfähigkeit (nicht der Annahmeunwilligkeit). Die Betriebsschließung beruht aber auf der Entscheidung des Arbeitgebers und stellt somit eine Verwirklichung des typischen Wirtschaftsrisikos des Arbeitgebers dar. 2. Gemäß § 615 S. 2 BGB bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf seinen Vergütungsanspruch dasjenige anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlässt (hypothetischer Verdienst). Es ist nach beiden Bestimmungen zu überprüfen, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist.