LAG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 08.06.2022
7 Sa 38/21
Normen:
RL 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1034/20

Annahmeverzug des ArbeitgebersMitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des ArbeitnehmersGleichlauf von gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem MehrurlaubAuskunftsanspruch aus vertraglicher Nebenpflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 38/21

DRsp Nr. 2022/12229

Annahmeverzug des Arbeitgebers Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers Gleichlauf von gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub Auskunftsanspruch aus vertraglicher Nebenpflicht

1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nach § 612a Abs. 2 BGB fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Dies setzt voraus, dass ein erfüllbares Arbeitsverhältnis vorliegt, die Arbeitsleistung tatsächlich angeboten wird, der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen kann und der Arbeitgeber die angebotene Leistung nicht annimmt. 2. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 7Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. 3. Ist kein Regelungswille der Vertragsparteien erkennbar, den gesetzlichen Mindesturlaub vom vertraglichen Mehrurlaub zu unterscheiden, ist von einem Gleichlauf beider Urlaubsarten auszugehen. Der vertragliche Mehrurlaub teilt dann das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs.