Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 22.02.2018
ZIP 2018, 988
ZInsO 2018, 1148
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 23/16
ArbG Trier, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 632/15
Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des ArbeitsverhältnissesAnnahmeverzugsansprüche in der Insolvenz als Alt- oder NeumasseverbindlichkeitKündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insovenzverwalter vor Anzeige der MasseunzulänglichkeitEntstehung von Neumasseverbindlichkeiten bei unwirksamer Kündigung des ArbeitsverhältnissesNeumasseverbindlichkeit bei Freistellung des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung
BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 868/16
DRsp Nr. 2018/3162
Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des ArbeitsverhältnissesAnnahmeverzugsansprüche in der Insolvenz als Alt- oder NeumasseverbindlichkeitKündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insovenzverwalter vor Anzeige der MasseunzulänglichkeitEntstehung von Neumasseverbindlichkeiten bei unwirksamer Kündigung des ArbeitsverhältnissesNeumasseverbindlichkeit bei Freistellung des Arbeitnehmers nach unwirksamer Kündigung
Erweist sich eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis spätestens zum ersten Termin beenden würde, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, als rechtsunwirksam, gelten die Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit nach diesem Termin gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2InsO als Neumasseverbindlichkeiten.Orientierungssätze:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.