BFH - Beschluss vom 11.06.2004
IV B 188/02
Normen:
AO § 193 § 196 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1617
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14640/00

Anordnung Außenprüfung (Ap), Begründung

BFH, Beschluss vom 11.06.2004 - Aktenzeichen IV B 188/02

DRsp Nr. 2004/16318

Anordnung Außenprüfung (Ap), Begründung

1. Es ist durch die BFH-Rspr. geklärt, dass der durchschnittliche Prüfungsturnus als rechtliches Kriterium der Anordnung einer Ap nicht entgegensteht und die Anordnung einer erneuten Prüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer des Hinweises auf § 193 Abs. 1 AO keiner besonderen Begründung bedarf.2. Eine besondere Begründung ist nur noch erforderlich, wenn entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften eine Anschlussprüfung vorgenommen wird oder aber ein Betrieb in relativ kurzer Zeit wiederholt geprüft wird und dabei nur Zeiträume von ein bis zwei Jahren prüfungsfrei bleiben.

Normenkette:

AO § 193 § 196 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligen ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 anordnen durfte. Der Kläger bezieht Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Mit der Prüfung wurde noch nicht begonnen.

Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.