FG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2008
6 K 118/08
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; BpO (St) § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1680

Anordnung Außenprüfung; Prüfungsbeginn - Anordnung einer Außenprüfung auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst zulässig

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 118/08

DRsp Nr. 2008/19036

Anordnung Außenprüfung; Prüfungsbeginn - Anordnung einer Außenprüfung auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst zulässig

1. Ein als Mittelbetrieb eingestufter Betrieb muss mit Außenprüfungen nach dem allgemeinen Prüfungsrythmus rechnen. Dabei können sich Abweichungen von einem statistischen Mittelwert nach oben oder unten ergeben. 2. Zur Begründung der Anordnung einer derartigen Prüfung genügt regelmäßig der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften. 3. Auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst ist weiterhin die Anordnung einer Außenprüfung zulässig, weil trotz allem für die Außenprüfung noch hinreichende Prüffelder verbleiben.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; BpO (St) § 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung sowie um die Festlegung des Prüfungsbeginns.