VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2018
10 CS 18.350, 10 C 18.351
Normen:
AufenthG § 14 Abs. 1; AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 59 Abs. 5; RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 S 18.476

Anordnung der Abschiebung eines gambischen Staatsangehörigen aus der Haft in den Heimatstaat wegen Ausreisepflicht; Erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das persönliche Verhalten eines Asylsuchenden aufgrund Drogenhandels (hier: Marihuana)

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 10 CS 18.350, 10 C 18.351

DRsp Nr. 2018/16859

Anordnung der Abschiebung eines gambischen Staatsangehörigen aus der Haft in den Heimatstaat wegen Ausreisepflicht; Erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das persönliche Verhalten eines Asylsuchenden aufgrund Drogenhandels (hier: Marihuana)

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 18.350 und 10 C 18.351 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 18.350 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

V.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 14 Abs. 1; AufenthG § 50 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 58 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 59 Abs. 5; RL 2008/115/EG Art. 6 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn nach Gambia abzuschieben, und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter

Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis 25. April 2018 gültigen italienischen Aufenthaltstitels, der am 26. April 2016 ausgestellt wurde. Zudem besitzt er eine am 8. Juli 2015 ausgestellte italienische "carta d´identita".