FG Sachsen - Beschluss vom 21.04.2010
3 Ko 531/10
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 5; GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 1; GKG § 66 Abs. 7 S. 2; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 114; ZPO § 246 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes; ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben

FG Sachsen, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ko 531/10

DRsp Nr. 2010/8718

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes; ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben

1. Die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung ist nach § 66 Abs. 7 GKG anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2, 3 FGO an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können nicht nur bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes, sondern auch bei offener Rechtslage bestehen (gegen Sächsisches OVG v. 30.3.2009, 5 B 281/09).