LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.09.2021
L 7 BA 5/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p; SGB IV § 28q; SGG § 84 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 3/21

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen Beitragsbescheid erhobenen KlageFormunwirksame WiderspruchseinlegungEigenhändige Unterschrift

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen L 7 BA 5/21 B ER

DRsp Nr. 2021/17962

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen Beitragsbescheid erhobenen Klage Formunwirksame Widerspruchseinlegung Eigenhändige Unterschrift

Die formwirksame Einlegung eines Widerspruchs verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift. Aus dem Schriftsatz selbst oder in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen muss sich hinreichend sicher die Urheberschaft und der Wille ergeben, das Schreiben in Verkehr zu bringen – hier verneint für die Einlegung durch ein Steuerberatungsbüro, bei der sich weder die Urheberschaft des allein bevollmächtigten Steuerberaters mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, noch feststellbar ist, in welcher Funktion der unterzeichnende Mitarbeiter des Büros im Geschäftsbetrieb des Steuerberaters tätig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24.06.2021 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p; SGB IV § 28q; SGG § 84 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen einen Beitragsbescheid erhobenen Klage.