BFH - Beschluss vom 04.05.2017
IV B 10/17
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1009
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 3186/16 AO

Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung unter Teilnahme eines Gemeindebediensteten

BFH, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen IV B 10/17

DRsp Nr. 2017/7420

Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung unter Teilnahme eines Gemeindebediensteten

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Recht einer Gemeinde auf Teilnahme an einer Außenprüfung des Finanzamts für gewerbesteuerliche Zwecke ohne Einschränkungen besteht, wenn das geprüfte Unternehmen Geschäftsbeziehungen mit der Gemeinde unterhält.

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Zulässigkeit der Offenbarung der zur Durchführung der Gewerbesteuerveranlagung erforderlichen Kenntnisse über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der Gemeinde unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls ein umfassendes Informations- und Akteneinsichtsrecht in Bezug auf alle Tatsachen besteht, die für die Verwirklichung des Gewerbesteueranspruchs der Gemeinde von Bedeutung sein können. Insbesondere darf das Recht zur Offenbarung der im Besteuerungsverfahren erlangten Kenntnisse nur dem Zweck dienen, der Gemeinde eine wirksame Durchsetzung ihres Steueranspruchs zu ermöglichen, nicht aber dazu, ihr ein Vorteil bei einer wirtschaftlichen Betätigung zu verschaffen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2017 10 V 3186/16 A(AO) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;