FG Thüringen - Beschluss vom 19.04.2005
I 401/04
Normen:
FGO § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten

FG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen I 401/04

DRsp Nr. 2006/29825

Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten

Ergibt sich aus den weitgehend unschlüssigen und unsachlichen Ausführungen des Klägers, dass dieser weder zu einem sinnvollen Tatsachenvortrag noch zur Stellung sachdienlicher Anträge fähig ist, so steht es im Ermessen des Gerichts, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten anzuordnen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war im Streitjahr Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts für Spiel- und Schreibwaren.

Anfang August 2001 führte der Beklagte bei dem Kläger für das Jahr 2000 und das 1. Quartal 2001 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Nach den dort getroffenen Feststellungen hatte der Kläger Privateinlagen für das Jahr 2000 in Höhe von 111.551 DM und für das 1. Quartal 2001 in Höhe von 20.000 DM gebucht. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger der Aufforderung, die Herkunft dieser Einlagen nachzuweisen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, und erhöhte im Wege der Schätzung die Umsätze um den Nettobetrag der Einlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 22. Januar 2002 verwiesen (Blatt 3 der Betriebsprüfungsakte).