BGH - Urteil vom 14.06.2023
1 StR 209/22
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 344
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 3/20 927 Js 54655/19

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung; Annahme einer einkommensteuerpflichtigen Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

BGH, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 1 StR 209/22

DRsp Nr. 2023/12693

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Steuerhinterziehung; Annahme einer einkommensteuerpflichtigen Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG ist schon dann anzunehmen, wenn die zivilrechtliche Inhaberschaft (§ 39 Abs. 1 AO) oder zumindest das sogenannte wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an den Anteilen auf den Erwerber übergeht. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn; auf den Zufluss des Entgelts kommt es nicht an. Dabei kann selbst dann, wenn das Kausalgeschäft - etwa weil die Formvorschriften der § 15 Abs. 4 GmbHG (s. § 125 BGB) nicht beachtet wurden - formunwirksam ist, wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen erworben werden, wenn einander nicht nahestehende Vertragsparteien die im formunwirksamen schuldrechtlichen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen.

Tenor

1.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 536.154,54 € beschränkt.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2021 wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe