OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.11.2018
5 W 74/18
Normen:
BGB § 45; AktG § 273 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 78
MDR 2019, 299
NJW-RR 2019, 233
NotBZ 2019, 143
ZIP 2019, 924
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VR 3206

Anordnung der Nachtragsliquidation eines im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Vereins zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch einen Kaufinteressenten für ein im ehemaligen Vereinsvermögen befindliches Grundstück

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 5 W 74/18

DRsp Nr. 2019/2770

Anordnung der Nachtragsliquidation eines im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Vereins zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch einen Kaufinteressenten für ein im ehemaligen Vereinsvermögen befindliches Grundstück

Das rechtliche Interesse an der Ingangsetzung einer Notabwicklung für einen im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Verein, der im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen ist, wird nicht schon dadurch begründet, dass der Antragsteller beabsichtigt, Kontakt zu dem aufgelösten Verein herzustellen, um herauszufinden, ob und ggf. zu welchen Konditionen dieser möglicherweise zur Veräußerung eines Grundstücks bereit wäre.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.8.2018 - Az.: VR 3206 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 45; AktG § 273 Abs. 4;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Nachtragsliquidators für den Verein "... pp. e.V.".