Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2000 in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu ergehen hat, weil sich die Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin verändern kann, falls sich ihr Gesundheitszustand verbessern sollte und sich deswegen eine günstigere Bemessung des Ertragsanteils ergeben kann.
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