FG Nürnberg - Urteil vom 08.02.2002
VI 281/01
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ;

Anordnung der Vorläufigkeit; Unwägbarkeiten des täglichen Lebens

FG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2002 - Aktenzeichen VI 281/01

DRsp Nr. 2002/9546

Anordnung der Vorläufigkeit; Unwägbarkeiten des täglichen Lebens

Allein die Möglichkeit, dass sich die Laufzeit einer Erwerbsunfähigkeitsrente verändern kann, falls sich der Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen verbessern sollte und sich deswegen eine günstigere Bemessung des Ertragsanteils ergeben kann, stellt noch keine Ungewissheit dar, die eine vorläufige Steuerfestsetzung rechtfertigen würde. Unwägbarkeiten des täglichen Lebens begründen noch keine Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ungewissheit muss sich aus bereits im Veranlagungszeitraum konkret und nicht nur hypothetisch vorliegenden Fakten ergeben.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2000 in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu ergehen hat, weil sich die Laufzeit der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin verändern kann, falls sich ihr Gesundheitszustand verbessern sollte und sich deswegen eine günstigere Bemessung des Ertragsanteils ergeben kann.