BGH - Urteil vom 09.07.2020
IX ZR 304/19
Normen:
ZVG § 161 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 1201
NJW 2020, 3395
NZM 2020, 986
WM 2020, 1552
ZIP 2021, 866
ZInsO 2020, 1844
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/15
OLG Zweibrücken, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 74/18

Anordnung der Zwangsverwaltung; Dauer der aktiven und passiven Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters; Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt

BGH, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen IX ZR 304/19

DRsp Nr. 2020/11437

Anordnung der Zwangsverwaltung; Dauer der aktiven und passiven Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters; Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt

Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZVG § 161 Abs. 1; ZVG § 152 Abs. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren Eigentümer des Anwesens W. / L. in S, . Die Zwangsverwaltung des Grundstücks wurde angeordnet; der Beklagte zu 1 wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Vom 22. Dezember 2009 bis zum 22. Juli 2013 war der Streithelfer des Beklagten zu 1 Zwangsverwalter; am 23. Juli 2013 wurde erneut der Beklagte zu 1 zum Zwangsverwalter bestellt.