Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren Eigentümer des Anwesens W. / L. in S, . Die Zwangsverwaltung des Grundstücks wurde angeordnet; der Beklagte zu 1 wurde zum Zwangsverwalter bestellt. Vom 22. Dezember 2009 bis zum 22. Juli 2013 war der Streithelfer des Beklagten zu 1 Zwangsverwalter; am 23. Juli 2013 wurde erneut der Beklagte zu 1 zum Zwangsverwalter bestellt.
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