FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.08.2022
1 K 2953/20
Normen:
AO § 324 Abs. 1 S. 1;

Anordnung des Arrests in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen durch die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 1 K 2953/20

DRsp Nr. 2022/13506

Anordnung des Arrests in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen durch die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung vom 22.11.2019 i.H. von 1.427.128,30 Euro zur Einkommensteuer für 2013 bis 2016 (Streitjahre).

1. Der Kläger, geboren [ ___ ] in Y /China, ist mit einer B A, [ ___ ] geborene C, verheiratet. Die Ehe wurde [ ___ ] in W / Deutschland geschlossen. Sie haben das gemeinsame Kind K 2 A, [ ___ ] in V / Deutschland (Geburtsurkunde, ESt-Akte, Lasche 2004, Bl. 5). Die Ehefrau ist zudem die Mutter von K 1 A, [ ___ ] in V / Deutschland. Vater von K 1 ist ein P C, [ ___ ], wohnhaft in U / Deutschland (ESt-Akte, Lasche 2005, Bl. 2 und EA I, Bl. 206).

Der Kläger absolvierte in Deutschland von [ ___ ] ein technisches Studium an der Universität J / Deutschland und schloss mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab.

Die Ehefrau kam im Jahr [ ___ ] ins Inland (Antrag auf Eröffnung eines Girokontos vom 28.10.1991, EA II, Bl. 61).