FG München - Urteil vom 26.07.2012
14 K 526/12
Normen:
AO § 284 Abs. 1;

Anordnung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur bei Unkenntnis der Vermögenslage des Steuerschuldners

FG München, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 14 K 526/12

DRsp Nr. 2013/1192

Anordnung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur bei Unkenntnis der Vermögenslage des Steuerschuldners

Unter Beachtung der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck der Strafbarkeit und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abgegebene Erklärung nach § 284 Abs. 2 AO der Vollstreckungsbehörde zuverlässige Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann, ist es nicht zu beanstanden, dass das FA die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses angeordnet hat, weil ihm die aktuellen Vermögensverhältnisse des Klägers nicht ausreichend bekannt waren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde.

Aus einem Haftungsbescheid vom 25. September 2007 im Zusammenhang mit Steuerschulden der Firma S GmbH ist der Kläger mit Steuerschulden in Höhe von 324.480,89 EUR rückständig.