I.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 1999 (Bl. 39-43 FG-Akte), durch den die Klage mangels Bestimmung des Klageziels nach § 65 Abs. 2 FGO als unzulässig abgewiesen wurde, stellte die Klägerin, eine Rechtsanwältin, Antrag auf mündliche Verhandlung. Zur ordnungsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung (10. April 2000) erschien die Klägerin nicht, sondern beantragte unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung (Bl. 60 FG-Akte) Terminsverlegung.
Der Einzelrichter entsprach dem Antrag, erläuterte aber im Schreiben vom 10. April 2000 (Bl. 66 FG-Akte) erneut die Sach- und Rechtslage; außerdem kündigte er die Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO an. Am letzten Tag (10. Mai 2000) der vom Einzelrichter eingeräumten Äußerungsfrist ging per Fax ein Verlängerungsantrag bis 23. Mai 2000 ein. Auch diese Frist wurde nicht eingehalten.
Im übrigen verweist der Einzelrichter auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids (S. 3).
II.
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