BFH - Beschluss vom 27.05.2009
IV B 150/08
Normen:
FGO § 155; ZPO § 251;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 560/08

Anordnung des Ruhens eines Beschwerdeverfahrens nach § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO); Zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Ausschlusses der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden (atypischen) stillen Beteiligung

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen IV B 150/08

DRsp Nr. 2009/21081

Anordnung des Ruhens eines Beschwerdeverfahrens nach § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO); Zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Ausschlusses der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden (atypischen) stillen Beteiligung

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe:

1.

Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) sind Gesellschafter einer GbR, die sich im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an der in Russland tätigen X-GmbH beteiligte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es für das Streitjahr (2005) ab, bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte auch die geltend gemachten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.