FG Hamburg - Urteil vom 26.09.2007
4 K 150/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 2220/85 Art. 29 ; VO (EWG) Nr. 565/80 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 31 ff. ;

Anordnung des Sicherheitenverfalls und Aufschubzinsen

FG Hamburg, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 150/05

DRsp Nr. 2007/23660

Anordnung des Sicherheitenverfalls und Aufschubzinsen

Wird in dem Bescheid, mit dem eine Ausfuhrerstattung zurück gefordert wird, zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass nach 30 Tagen bei Nichtzahlung die Sicherheit in Anspruch genommen wird, so bedarf es keiner weiteren Anordnung des Verfalls, um einen im Fall der Aussetzung der Vollziehung einen Anspruch auf Aufschubzinsen zu begründen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2220/85 Art. 29 ; VO (EWG) Nr. 565/80 Art. 6 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 31 ff. ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über Aufschubzinsen.

I.

Der Klägerin war 1995 für die Ausfuhr von Weichweizen antragsgemäß Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung gewährt worden.

Der Beklagte erließ am 22. Juli 1997 einen "Bescheid über die Festsetzung der Ausfuhrerstattung und Freigabe der Sicherheit", in dem er die Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % zurückforderte, weil der Nachweis der Einfuhr der Erzeugnisse im Bestimmungsland nicht erbracht worden war (Rb-Heft I Bl. 22).