Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über Aufschubzinsen.
I.
Der Klägerin war 1995 für die Ausfuhr von Weichweizen antragsgemäß Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung gewährt worden.
Der Beklagte erließ am 22. Juli 1997 einen "Bescheid über die Festsetzung der Ausfuhrerstattung und Freigabe der Sicherheit", in dem er die Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % zurückforderte, weil der Nachweis der Einfuhr der Erzeugnisse im Bestimmungsland nicht erbracht worden war (Rb-Heft I Bl. 22).
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