FG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2021
2 V 111/20
Normen:
AO § 197 Abs. 1 S. 2;

Anordnung des Zeitpunkts des Beginns der Außenprüfung als eigenständiger Verwaltungsakt hinsichtlich Erledigung durch Zeitablauf

FG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 2 V 111/20

DRsp Nr. 2022/6854

Anordnung des Zeitpunkts des Beginns der Außenprüfung als eigenständiger Verwaltungsakt hinsichtlich Erledigung durch Zeitablauf

Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung des Beginns der Außenprüfung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Datum des Beginns der Prüfung bei Antragstellung bereits verstrichen und mit einer Prüfung auch in der Folgezeit nicht begonnen worden ist. Die Anordnung des Zeitpunkts des Beginns der Außenprüfung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der sich durch Zeitablauf erledigen kann.

Normenkette:

AO § 197 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung bei den Antragstellerinnen.

Die Antragstellerinnen gehören zur A-Gruppe; die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) sind als Großbetriebe, die Antragstellerin zu 4) als Kleinbetrieb i.S.v. § 3 der () zu qualifizieren. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen reichten die Steuererklärungen für 2014 (Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellung zum 31. Dezember 2014, Gewerbesteuer) für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) am 27. Oktober 2015, für die Antragstellerin zu 3) am 11. Oktober 2015 und für die Antragstellerin zu 4) am 19. Oktober 2015 sowie die Umsatzsteuererklärungen für alle Antragstellerinnen am 6. Januar 2016 beim Antragsgegner ein.