Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 2671/00
DRsp Nr. 2002/2165
Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein
Die Entscheidung der Oberfinanzdirektion als Aufsichtsbehörde, bei einem Lohnsteuerhilfeverein eine Aufsichtsprüfung durchzuführen, läßt auch dann keinen Ermessensfehler erkennen, wenn zwischen dem Verein und dem für ihn zuständigen Finanzamt noch ertragsteuerrechtliche Streitigkeiten darüber rechtshängig sind, ob Vergütungen des Vereins an seine Organe verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Das gilt auch, wenn die Aufsichtsprüfung für die Oberfinanzdirektion von einem Bediensteten des für den Verein ertragsteuerrechtlich zuständigen Finanzamts durchgeführt werden soll.