OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2013
1 Ws 534/12
Normen:
StGB § 73; StGB § 73a; StPO § 111b; StPO § 111d;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Qs 5/12
AG Dortmund, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 703 Gs 948/11

Anordnung eines Arrests zur Sicherung von Wertersatzverfall bei Steuerhinterziehung durch einen Nicht-Steuerschuldner

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 534/12

DRsp Nr. 2013/14180

Anordnung eines Arrests zur Sicherung von Wertersatzverfall bei Steuerhinterziehung durch einen Nicht-Steuerschuldner

1. Liegen die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vor, kann zu deren Sicherung nach § 111d StPO der dingliche Arrest angeordnet werden, § 111b Abs. 2 StPO . 2. Das Erlangen i.S.v. § 73 StGB stellt einen tatsächlichen Vorgang dar, der voraussetzt, dass der Betroffene die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt hat, wobei es ausreicht, dass der Vermögenszuwachs dem Betroffenen in irgendeiner Phase des Tatablaufs, d.h. vor, bei oder während der Tat auf irgendeine Weise wirtschaftlich zugute kommt, wobei ihm der Vorteil unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen muss. 3. Dieses verfallsrechtliche Ergebnis ist strikt zu trennen von der Frage, ob auch ein Nicht-Steuerschuldner Täter einer Steuerhinterziehung sein kann, was zu bejahen ist, wenn er in seiner konkreten Position in der Lage war, auf die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der geschuldeten Steuer einzuwirken. Allein dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass es an einem erlangten Etwas i.S.d. §§ 73 , 73a StGB mangelt.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 14. Mai 2012 (33 Qs 5/12) und des Amtsgerichts Dortmund vom 12. August 2011 (703 Gs 948/11) werden aufgehoben.